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40.2111 KWV CH-UR

Artikel 27 Kantonale Waldverordnung (KWV) - Holznutzung

Pflege und Nutzung des Waldes - Bewirtschaftung des Waldes
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Artikel 27 KWV · Holznutzung

1. Wer im Wald Bäume fällen will, braucht eine Bewilligung des zuständigen Amtes. Die Bewilligung kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden, namentlich über die Pflicht zur Entrindung und Schlagräumung.

2. Die zur Nutzung vorgesehenen Bäume werden durch die Forstorgane oder von ihnen ermächtigte Personen angezeichnet; die Eigentümer oder Bewirtschafter sind beizuziehen. Angezeichnetes Holz muss innert eines Jahres seit der Zeichnung geschlagen werden, andernfalls ist die Bewilligung verwirkt.

3. Keine Bewilligung ist erforderlich

a) für den Eigenbedarf des Waldeigentümers, soweit die Holznutzung 10 m³ pro Jahr nicht übersteigt

b) für die Räumung von Schneedruck-, Windwurf- und Dürrholz

4. Der Ertrag aus Wald im Eigentum des Kantons, der Gemeinden oder der Korporationen ist ausschliesslich für die Bedürfnisse des Waldes zu verwenden, insbesondere um dessen Schutz- und Nutzungsfunktion zu erhalten und zu fördern.

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