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40.2111 KWV CH-UR

Artikel 23 Kantonale Waldverordnung (KWV) - Waldpflegepläne

Pflege und Nutzung des Waldes - Bewirtschaftung des Waldes
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Artikel 23 KWV · Waldpflegepläne

1. Die Waldpflegepläne legen die mittelfristigen Massnahmen fest, die zur Umsetzung des Waldentwicklungsplanes notwendig sind.

2. Sie dienen als Grundlage für die Programmvereinbarungen zwischen dem Kanton und den Waldeigentümern und für Einzelprojekte nach Artikel 37.

3. Die Waldpflegepläne werden vom zuständigen Amt erarbeitet.

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