Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.2111 KWV CH-UR

Artikel 21 Kantonale Waldverordnung (KWV) - Waldentwicklungsplan: Verfahren

Pflege und Nutzung des Waldes - Bewirtschaftung des Waldes
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Artikel 21 KWV · Waldentwicklungsplan: Verfahren

1. Die zuständige Direktion erarbeitet den Waldentwicklungsplan in enger Zusammenarbeit mit den Korporationen, den Einwohnergemeinden und den Waldeigentümern.

2. Sie orientiert die Öffentlichkeit über den Waldentwicklungsplan und ermöglicht in geeigneter Weise eine rechtzeitige Mitwirkung der Bevölkerung. Sie nimmt Anregungen und Einwände entgegen und prüft diese bei der weiteren Bearbeitung.

3. Nach Abschluss des Verfahrens ist der Waldentwicklungsplan vom Regierungsrat zu genehmigen.

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