40.2111
KWV
CH-UR
Artikel 2 Kantonale Waldverordnung (KWV) - Begriff des Waldes
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 2 KWV · Begriff des Waldes
1. Der Begriff des Waldes richtet sich nach der Bundesgesetzgebung.
2. Damit eine Bestockung als Wald gilt, müssen mindestens folgende Werte erreicht sein
a) eine Flächenausdehnung von 800 m²
b) eine Mindestbreite von 12 m
c) das Alter von 20 Jahren
3. Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, gilt sie unabhängig von ihrer Fläche, ihrer Breite oder ihrem Alter als Wald. Das Gleiche gilt, wenn die Anwendung des Absatzes 2 im Einzelfall dem bundesrechtlichen Waldbegriff widerspräche.