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40.2111 KWV CH-UR

Artikel 19 Kantonale Waldverordnung (KWV) - Forstliche Planung

Pflege und Nutzung des Waldes - Bewirtschaftung des Waldes
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Artikel 19 KWV · Forstliche Planung

1. Die forstliche Planung ist die Grundlage für Massnahmen, die bezwecken, dass der Wald seine Funktionen dauernd und uneingeschränkt erfüllen kann. Sie berücksichtigt namentlich die Schutzbedürfnisse des Siedlungsraumes, der Verkehrsträger, die Interessen der Holzversorgung, des naturnahen Waldbaus sowie des Natur- und Landschaftsschutzes.

2. Die forstliche Planung ist in einem Waldentwicklungsplan und in Waldpflegeplänen festzuhalten.

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