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40.2111 KWV CH-UR

Artikel 18 Kantonale Waldverordnung (KWV) - Grundlagen

Schutz vor Naturereignissen
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Artikel 18 KWV · Grundlagen

1. Als Grundlage für den Schutz vor Naturereignissen führt das zuständige Amt

a) einen Ereigniskataster und eine Gefahrenkarte, die alle Naturgefahren erfassen, die Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährden können

b) einen Schutzbautenkataster, der alle Bauten und Anlagen erfasst, die für den Schutz vor Naturereignissen von Bedeutung sind

2. Das zuständige Amt koordiniert vergleichbare Arbeiten und Unterlagen der übrigen Direktionen mit dem Ereigniskataster und der Gefahrenkarte.

3. Wo es der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten erfordert, errichtet das zuständige Amt einen Frühwarndienst.

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