40.2111
KWV
CH-UR
Artikel 17 Kantonale Waldverordnung (KWV) - Schutzmassnahmen und Zuständigkeit
Schutz vor Naturereignissen
Artikel 17 KWV · Schutzmassnahmen und Zuständigkeit
1. Wo es der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten erfordert, sichern der Kanton, die Korporationen und die Gemeinden die betroffenen Gebiete vor Lawinen, Rutschungen, Erosion, Steinschlag und ähnlichen Gefahren. Sie unterstützen dieses Ziel durch eine dauernde Pflege und sinnvolle Nutzung des Walds. Der erforderliche Aufwand und der zu erwartende Nutzen sind gegeneinander abzuwägen.
2. Der Regierungsrat sorgt für eine integrale Planung der Schutzmassnahmen.
3. Der Kanton und die Gemeinden berücksichtigen die Naturgefahren bei allen raumwirksamen Tätigkeiten. Der Kanton berücksichtigt sie insbesondere bei der Richtplanung, die Gemeinden bei der Nutzungsplanung.