Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.2111 KWV CH-UR

Artikel 14a Kantonale Waldverordnung (KWV) - Velofahren, Mountainbiken und Reiten

Schutz des Waldes - Betreten und Befahren des Waldes
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Artikel 14a KWV · Velofahren, Mountainbiken und Reiten

1. Velofahren, Mountainbiken und Reiten im Wald sind auf Waldstrassen, befestigten Waldwegen und auf speziell bezeichneten und von der zuständigen Direktion bewilligten Pisten erlaubt. Vorausgesetzt wird die Einwilligung des Eigentümers.

2. Die Mitbenützung von signalisierten Fuss- und Wanderwegen richtet sich nach dem kantonalen Fuss- und Wanderweggesetz (RB 50.1161).

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