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40.2111 KWV CH-UR

Artikel 14 Kantonale Waldverordnung (KWV) - Motorfahrzeugverkehr

Schutz des Waldes - Betreten und Befahren des Waldes
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Artikel 14 KWV · Motorfahrzeugverkehr

1. Waldstrassen sind Strassen und Wege, die vorwiegend der Erschliessung, der Pflege und der Nutzung des Waldes dienen.

2. Waldstrassen dürfen mit Motorfahrzeugen nur befahren werden

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | zu forstlichen Zwecken | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | für militärische und andere öffentliche Aufgaben gemäss der Regelung des Bundesrates (SR [921.01](https://db.clex.ch/link/Bund/921.01/de)) | | |

3. Der Inhaber der Strassenhoheit kann weitere Ausnahmen zulassen, namentlich solche zu land- und alpwirtschaftlichen Zwecken, wenn nicht die Walderhaltung oder andere öffentliche Interessen dagegensprechen. Er hat eine Bewilligungspflicht vorzusehen und dazu ein vom Regierungsrat zu genehmigendes Benützerreglement zu erlassen.

4. Der Inhaber der Strassenhoheit sorgt für die entsprechende Signalisation und für die nötigen Kontrollen. Wo Signalisation und Kontrollen nicht genügen, kann er Barrieren oder andere technische Vorrichtungen anbringen.

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