Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.2111 KWV CH-UR

Artikel 13 Kantonale Waldverordnung (KWV) - Grossveranstaltungen

Schutz des Waldes - Betreten und Befahren des Waldes
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (54 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 13 KWV · Grossveranstaltungen

1. Wer im Wald eine Veranstaltung durchführen will, die zu einer erheblichen Beanspruchung des Waldes führen kann, bedarf hiefür einer Bewilligung der zuständigen Direktion.

2. Vorgängig ist die Zustimmung des Waldeigentümers einzuholen.

← Artikel 12 KWV Kantonale Waldverordnung (KWV) - Zweck und Geltungsbereich Artikel 14 KWV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →