40.2111
KWV
CH-UR
Artikel 13 Kantonale Waldverordnung (KWV) - Grossveranstaltungen
Schutz des Waldes - Betreten und Befahren des Waldes
Artikel 13 KWV · Grossveranstaltungen
1. Wer im Wald eine Veranstaltung durchführen will, die zu einer erheblichen Beanspruchung des Waldes führen kann, bedarf hiefür einer Bewilligung der zuständigen Direktion.
2. Vorgängig ist die Zustimmung des Waldeigentümers einzuholen.