40.2111
KWV
CH-UR
Artikel 12 Kantonale Waldverordnung (KWV) - Zugänglichkeit
Schutz des Waldes - Betreten und Befahren des Waldes
Artikel 12 KWV · Zugänglichkeit
1. Waldeigentümer haben alles zu unterlassen, was die Zugänglichkeit des Waldes einschränken könnte.
2. Einzäunungen und andere Zutrittsbeschränkungen sind gestattet
a) zum Schutz von Jungwuchsflächen
b) zum Schutz von Pflanzen
c) zum Schutz von öffentlichen Bauten und Anlagen
d) zur Abwehr von Gefahren
3. Zutrittsbeschränkungen sind zudem erlaubt zum Schutz wildlebender Tiere.
4. Die zuständige Direktion bewilligt weitere Ausnahmen, wenn überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.