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40.2111 KWV CH-UR

Artikel 11 Kantonale Waldverordnung (KWV) - Abgrenzung von Wald und Nutzungszonen

Schutz des Waldes - Wald und Raumplanung
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Artikel 11 KWV · Abgrenzung von Wald und Nutzungszonen

1. Beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen ist eine Waldfeststellung anzuordnen

a) entlang von Bauzonen, die an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen

b) ausserhalb von Bauzonen, in Gebieten, in denen nach dem kantonalen Richtplan eine Zunahme des Walds verhindert werden soll

2. Die festzustellenden Waldgrenzen sind planerisch festzuhalten und zusammen mit dem Nutzungsplan während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.

3. Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann gegen die aufgelegten Waldgrenzen innert der Auflagefrist bei der zuständigen Direktion Einsprache erheben.

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