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40.2111 KWV CH-UR

Artikel 10a Kantonale Waldverordnung (KWV) - Gedeckte Holzlager

Schutz des Waldes - Wald und Raumplanung
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Artikel 10a KWV · Gedeckte Holzlager

1. Kleine, einfach erstellte und gedeckte Energieholzlager, insbesondere ein- oder zweireihig geschichtete und abgedeckte Stückholzlager entlang von land- oder forstwirtschaftlichen Erschliessungsstrassen oder Holzlagerplätzen, bedürfen keiner Baubewilligung.

2. Der Regierungsrat erlässt weitere Vorschriften, insbesondere zu den maximalen Ausmassen dieser gedeckten Energieholzlager.

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