40.2111
KWV
CH-UR
Artikel 10a Kantonale Waldverordnung (KWV) - Gedeckte Holzlager
Schutz des Waldes - Wald und Raumplanung
Artikel 10a KWV · Gedeckte Holzlager
1. Kleine, einfach erstellte und gedeckte Energieholzlager, insbesondere ein- oder zweireihig geschichtete und abgedeckte Stückholzlager entlang von land- oder forstwirtschaftlichen Erschliessungsstrassen oder Holzlagerplätzen, bedürfen keiner Baubewilligung.
2. Der Regierungsrat erlässt weitere Vorschriften, insbesondere zu den maximalen Ausmassen dieser gedeckten Energieholzlager.