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40.2111 KWV CH-UR

Artikel 10 Kantonale Waldverordnung (KWV) - Bauten und Anlagen im Wald

Schutz des Waldes - Wald und Raumplanung
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Artikel 10 KWV · Bauten und Anlagen im Wald

1. Baubewilligungen für Bauten und Anlagen im Wald bedürfen der Zustimmung der zuständigen Direktion.

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