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Artikel 5 Reglement über die Bemessung der Kantonshilfe bei Elementarschäden - Härtefälle

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Artikel 5 Reglement über die Bemessung der Kantonshilfe bei Elementarschäden · Härtefälle

1. Bei vorkommenden Härtefällen, z.B. bei sehr hohem Schadenausmass oder bei Häufigkeit der Schadenfälle, kann von der vorstehenden Regelung im Rahmen des Gesetzes abgewichen werden. Dabei sind insbesondere auch Art. 3 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zu beachten.

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