40.1402
GVGLAB
CH-UR
Artikel 9 Gesetz über die obligatorische Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Auskunftspflicht
Durchführung der Versicherung
Artikel 9 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Auskunftspflicht
1. Die Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer sind verpflichtet, den kantonalen Vollzugsorganen und der Fachstelle Auskunft zu erteilen. Sie haben den Mitarbeitenden der Fachstelle zur Ermittlung des Versicherungswerts Zutritt ins Gebäude zu gewähren.