Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.1402 GVGLAB CH-UR

Artikel 8 Gesetz über die obligatorische Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Vereinbarung mit privaten Versicherungsunternehmungen

Durchführung der Versicherung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 8 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Vereinbarung mit privaten Versicherungsunternehmungen

1. Der Regierungsrat schliesst mit den Versicherungsunternehmen, die im Kanton Uri eine Feuer- und Elementarversicherung anbieten und im Schweizerischen Versicherungsverband (SVV) zusammengeschlossen sind, eine Vereinbarung ab. Weitere Versicherungsunternehmen, die im Kanton Uri eine Feuer- und Elementarversicherung anbieten möchten, sind verpflichtet, sich dieser Vereinbarung anzuschliessen.

2. In der Vereinbarung ist zu regeln, dass die Versicherungsunternehmen

a) alle bei ihnen beantragten Gebäudeversicherungen einzeln oder gemeinsam gestützt auf die Prämienverfügung der Eidgenössischen Finanzaufsicht (FINMA) für alle Versicherungsunternehmen einheitlich und verbindlich sowie nach den Bedingungen dieses Gesetzes abschliessen

b) gemeinsam und auf ihre Kosten eine Fachstelle einsetzen, der sie alle bei ihnen versicherten oder zur Versicherung beantragten Gebäude zur Ermittlung des Versicherungswerts im Sinne des Artikels 6 zur fachkundigen Schätzung melden

c) Fälle, in denen die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer den von der Fachstelle ermittelten Versicherungswert nicht akzeptiert, der kantonalen Gebäudeversicherungskommission melden

d) der kantonalen Gebäudeversicherungskommission jährlich einen Bericht über die Durchführung dieses Gesetzes erstatten und

e) Risiken, die von keinem Versicherungsunternehmen einzeln übernommen werden, gemeinsam tragen

3. Mit der Vereinbarung garantiert der Kanton den beteiligten Versicherungsunternehmen ausstehende Prämien der obligatorischen Feuer- und Elementarversicherung zu übernehmen. Hat das Versicherungsunternehmen die Prämienleistung der Feuer- und Elementarversicherung fruchtlos gepfändet oder erscheint eine Betreibung aussichtlos, so bezahlt der Kanton dem Versicherungsunternehmen die ausstehende Prämie, wenn dieses mit einer schriftlichen Abtretungserklärung den Kanton ermächtigt, die Prämienleistung für sich einzufordern.

4. Mit der Übernahme der Prämienleistung durch den Kanton gemäss Absatz 3 verpflichten sich die Versicherungsunternehmen, die Versicherungsleistung für die obligatorischen Feuer- und Elementarversicherung für die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer weder aufzuheben noch zu suspendieren.

5. Für die Prämienbeträge gemäss Absatz 3, die der Kanton bezahlt hat, steht ihm ein gesetzliches Pfandrecht am versicherten Gebäude zu. Dieses Pfandrecht ist innerhalb eines Jahrs nach Bezahlung der Prämie durch den Kanton im Grundbuch einzutragen.

← Artikel 7 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG Gesetz über die obligatorische Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Zweck Artikel 9 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →