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40.1402 GVGLAB CH-UR

Artikel 6 Gesetz über die obligatorische Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Neuwert, Zeitwert

Beginn und Ende der Versicherungspflicht und Versicherungswert
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Artikel 6 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Neuwert, Zeitwert

1. Die Gebäude sind zum Neuwert zu versichern.

2. Beträgt der Zeitwert beim Versicherungsabschluss weniger als 50 Prozent des Neuwerts, kann die Versicherung zum Zeitwert abgeschlossen werden.

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