40.1402
GVGLAB
CH-UR
Artikel 6 Gesetz über die obligatorische Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Neuwert, Zeitwert
Beginn und Ende der Versicherungspflicht und Versicherungswert
Artikel 6 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Neuwert, Zeitwert
1. Die Gebäude sind zum Neuwert zu versichern.
2. Beträgt der Zeitwert beim Versicherungsabschluss weniger als 50 Prozent des Neuwerts, kann die Versicherung zum Zeitwert abgeschlossen werden.