40.1402
GVGLAB
CH-UR
Artikel 5 Gesetz über die obligatorische Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Beginn und Ende der Versicherungspflicht
Beginn und Ende der Versicherungspflicht und Versicherungswert
Artikel 5 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Beginn und Ende der Versicherungspflicht
1. Neubauten sowie wertvermehrende Um- und Erneuerungsbauten sind mit dem Beginn der Bauarbeiten zu versichern.
2. Die Versicherungspflicht endet mit dem Abbruch oder Totalschaden eines Gebäudes oder mit Gewährung einer Ausnahme nach Artikel 4.