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40.1402 GVGLAB CH-UR

Artikel 5 Gesetz über die obligatorische Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Beginn und Ende der Versicherungspflicht

Beginn und Ende der Versicherungspflicht und Versicherungswert
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Artikel 5 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Beginn und Ende der Versicherungspflicht

1. Neubauten sowie wertvermehrende Um- und Erneuerungsbauten sind mit dem Beginn der Bauarbeiten zu versichern.

2. Die Versicherungspflicht endet mit dem Abbruch oder Totalschaden eines Gebäudes oder mit Gewährung einer Ausnahme nach Artikel 4.

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