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40.1402 GVGLAB CH-UR

Artikel 4 Gesetz über die obligatorische Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Ausnahmen

Versicherungspflicht
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Artikel 4 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Ausnahmen

1. Von der Versicherungspflicht sind ausgenommen

a) Gebäude des Bundes und seiner Anstalten

b) Kirchen und Kapellen

c) Gebäude, deren Neuwert unter 50'000 Franken liegt

2. Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind

a) Alpgebäude und Ställe, die für die Landwirtschaft nicht mehr betriebsnotwendig und keinem anderen Zweck nutzbar gemacht worden sind

b) Objekte, die leer stehen, nicht mehr benutzt werden und zum Abbruch bestimmt sind

3. Auf Antrag der kantonalen Gebäudeversicherungskommission kann der Regierungsrat weitere Gebäude oder Gebäudearten von der Versicherungspflicht ausnehmen, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen.

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