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Artikel 2 Gesetz über die obligatorische Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Definitionen

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 2 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Definitionen

1. Gebäude ist jedes nicht bewegliche Erzeugnis der Bautätigkeit samt seinen Bestandteilen, das überdacht ist, nutzbaren Raum birgt und als Dauereinrichtung erstellt wurde. Auch der Rohbau für ein Gebäude im oben erwähnten Sinn fällt unter diesen Begriff.

2. Feuerschäden sind Schäden, die entstehen durch Brand, Rauch, Blitzschlag oder Explosion.

3. Elementarschäden sind die in der Aufsichtsverordnung (SR [961.011](https://db.clex.ch/link/Bund/961.011/de)) aufgezählten versicherten Elementarschäden.

4. Der Neuwert entspricht den Kosten für die Erstellung des Gebäudes als einzeln erstelltes Objekt in der gleichen Art und Grösse, bei gleichem Ausbaustandard und zu ortsüblichen Preisen am Tag der Schätzung.

5. Der Zeitwert entspricht dem Wert, den das Gebäude zum Zeitpunkt eines Schadens noch besitzt. Dabei wird vom Neuwert des Gebäudes der Wertverlust auf Grundlage von Alter und Abnutzung abgezogen.

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