40.1402
GVGLAB
CH-UR
Artikel 14 Gesetz über die obligatorische Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Datenaustausch
Vollzug
Artikel 14 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Datenaustausch
1. Die Fachstelle und das zuständige Amt geben einander im Einzelfall oder im Abrufverfahren die Daten weiter, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen.