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Artikel 14 Gesetz über die obligatorische Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Datenaustausch

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Artikel 14 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Datenaustausch

1. Die Fachstelle und das zuständige Amt geben einander im Einzelfall oder im Abrufverfahren die Daten weiter, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen.

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