40.1402
GVGLAB
CH-UR
Artikel 13 Gesetz über die obligatorische Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Zuständiges Amt
Vollzug
Artikel 13 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Zuständiges Amt
1. Das zuständige Amt klärt bei jedem Liegenschaftsschätzungsfall ab, ob eine Feuer- und Elementarversicherung besteht. Es meldet der kantonalen Gebäudeversicherungskommission alle Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer, die keine Feuer- und Elementarversicherung für Gebäude nachweisen können.