Artikel 12 Gesetz über die obligatorische Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Kantonale Gebäudeversicherungskommission
Artikel 12 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Kantonale Gebäudeversicherungskommission
1. Die kantonale Gebäudeversicherungskommission besteht aus dem Präsidium und zwei bis vier Mitgliedern.
2. Sie vollzieht dieses Gesetz und ist für alle Aufgaben zuständig, soweit nicht ausdrücklich ein anderes Organ zuständig ist.
3. Die kantonale Gebäudeversicherungskommission hat insbesondere folgende Aufgaben
a) sie kann Stichprobenkontrollen durchführen, eine amtliche Versicherungskontrolle wird nicht geführt
b) sie bewilligt Ausnahmen von der Versicherungspflicht gemäss Artikel 4 Absatz 2
c) sie erhebt bei Widerhandlung gegen den Artikel 16 gegen die Gebäudeeigentümerin oder den Gebäudeeigentümer Strafanzeige oder
d) sie kann für Tätigkeiten Gebühren gemäss Gebührenverordnung (RB 3.2512) erheben
4. Die Vorsteherin oder der Vorsteher der zuständigen Direktion führt den Vorsitz der Kommission. Das zuständige Amt führt das Sekretariat.