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40.1402 GVGLAB CH-UR

Artikel 10 Gesetz über die obligatorische Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Ersatzlösung

Durchführung der Versicherung
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Artikel 10 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Ersatzlösung

1. Kommt die Vereinbarung nach Artikel 8 nicht zustande oder wird sie aufgehoben, trifft der Landrat auf dem Verordnungsweg eine Ersatzlösung.

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