40.1402
GVGLAB
CH-UR
Artikel 10 Gesetz über die obligatorische Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Ersatzlösung
Durchführung der Versicherung
Artikel 10 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Ersatzlösung
1. Kommt die Vereinbarung nach Artikel 8 nicht zustande oder wird sie aufgehoben, trifft der Landrat auf dem Verordnungsweg eine Ersatzlösung.