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Artikel 9 Gesetz über die Staatshilfe bei Elementarschäden - Subsidiarität des Hilfsanspruchs

Rechtsnatur des Hilfsanspruchs
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Artikel 9 Gesetz über die Staatshilfe bei Elementarschäden · Subsidiarität des Hilfsanspruchs

1. Der Staatsbeitrag darf nicht zu einer Bereicherung führen. Er ist zu kürzen oder ganz zu streichen, wenn die Notlage mit andern Mitteln gemildert oder behoben wird.

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