40.1401
CH-UR
Artikel 9 Gesetz über die Staatshilfe bei Elementarschäden - Subsidiarität des Hilfsanspruchs
Rechtsnatur des Hilfsanspruchs
Artikel 9 Gesetz über die Staatshilfe bei Elementarschäden · Subsidiarität des Hilfsanspruchs
1. Der Staatsbeitrag darf nicht zu einer Bereicherung führen. Er ist zu kürzen oder ganz zu streichen, wenn die Notlage mit andern Mitteln gemildert oder behoben wird.