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Artikel 8 Gesetz über die Staatshilfe bei Elementarschäden - Beitragssatz

Bemessung des Hilfsbeitrages
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Artikel 8 Gesetz über die Staatshilfe bei Elementarschäden · Beitragssatz

1. Der Hilfsbeitrag beträgt je nach den Verhältnissen bis höchstens 25 Prozent der Schadensumme.

2. In ganz besonderen Härtefällen, z.B. wenn Verlust an Menschenleben und dadurch Not in der Familiengemeinschaft eintritt, kann in Abweichung von Absatz 1 der Ansatz von 25 Prozent auch angemessen überschritten werden.

3. Schäden unter 100 Franken werden nicht berücksichtigt.

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