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Artikel 7 Gesetz über die Staatshilfe bei Elementarschäden - Schadensumme

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Artikel 7 Gesetz über die Staatshilfe bei Elementarschäden · Schadensumme

1. Die Schadensumme wird durch die Schätzung nach Artikel 14 und 15 hiernach festgesetzt.

2. Der Regierungsrat kann für diese Schätzung ein Reglement aufstellen oder die Schätzung nach der Wegleitung für den eidgenössischen Fonds als anwendbar erklären.

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