40.1401
CH-UR
Artikel 6 Gesetz über die Staatshilfe bei Elementarschäden - Bedürftigkeitsprinzip
Voraussetzungen des Hilfsanspruches - Objektive Voraussetzungen
Artikel 6 Gesetz über die Staatshilfe bei Elementarschäden · Bedürftigkeitsprinzip
1. Ein Hilfsanspruch entsteht nur insoweit, als der Anspruchsberechtigte bzw. seine Familiengemeinschaft durch das Schadenereignis in Notlage versetzt wird.
2. Massgebend für die Beurteilung der Notlage sind: die Höhe des Schadens, die finanzielle Lage des Geschädigten sowie dessen Familien- und Verdienstverhältnisse.