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Artikel 6 Gesetz über die Staatshilfe bei Elementarschäden - Bedürftigkeitsprinzip

Voraussetzungen des Hilfsanspruches - Objektive Voraussetzungen
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Artikel 6 Gesetz über die Staatshilfe bei Elementarschäden · Bedürftigkeitsprinzip

1. Ein Hilfsanspruch entsteht nur insoweit, als der Anspruchsberechtigte bzw. seine Familiengemeinschaft durch das Schadenereignis in Notlage versetzt wird.

2. Massgebend für die Beurteilung der Notlage sind: die Höhe des Schadens, die finanzielle Lage des Geschädigten sowie dessen Familien- und Verdienstverhältnisse.

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