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Artikel 5 Gesetz über die Staatshilfe bei Elementarschäden - Unversicherbarkeit

Voraussetzungen des Hilfsanspruches - Objektive Voraussetzungen
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Artikel 5 Gesetz über die Staatshilfe bei Elementarschäden · Unversicherbarkeit

1. Es fallen nur unversicherbare Schäden in Betracht.

2. Ausnahmsweise können auch versicherbare, aber unverschuldet nicht versicherte Schäden einbezogen werden.

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