40.1401
CH-UR
Artikel 5 Gesetz über die Staatshilfe bei Elementarschäden - Unversicherbarkeit
Voraussetzungen des Hilfsanspruches - Objektive Voraussetzungen
Artikel 5 Gesetz über die Staatshilfe bei Elementarschäden · Unversicherbarkeit
1. Es fallen nur unversicherbare Schäden in Betracht.
2. Ausnahmsweise können auch versicherbare, aber unverschuldet nicht versicherte Schäden einbezogen werden.