Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.1401 CH-UR

Artikel 4 Gesetz über die Staatshilfe bei Elementarschäden - Begriff des Elementarschadens

Voraussetzungen des Hilfsanspruches - Objektive Voraussetzungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 4 Gesetz über die Staatshilfe bei Elementarschäden · Begriff des Elementarschadens

1. Die Hilfe wird gewährt bei Elementarschäden an Grundstücken, die hervorgerufen sind durch Naturereignisse, deren sich der Geschädigte nicht oder nicht genügend erwehren konnte, wie Überschwemmungen, Lawinen, Bergsturz, Erdbeben, Sturm, Blitzschlag usw. Geschädigter kann der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte sein.

2. Ausser Betracht fallen dagegen namentlich: Kulturschäden infolge Dürre, Nässe, Frost, Schäden zufolge mangelhafter Anlagen, wie überhaupt Schäden, die durch direkte oder indirekte menschliche Einwirkung verursacht sind.

← Artikel 3 Gesetz über die Staatshilfe bei Elementarschäden Grundsatz Artikel 5 Gesetz über die Staatshilfe bei Elementarschäden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →