40.1401
CH-UR
Artikel 4 Gesetz über die Staatshilfe bei Elementarschäden - Begriff des Elementarschadens
Voraussetzungen des Hilfsanspruches - Objektive Voraussetzungen
Artikel 4 Gesetz über die Staatshilfe bei Elementarschäden · Begriff des Elementarschadens
1. Die Hilfe wird gewährt bei Elementarschäden an Grundstücken, die hervorgerufen sind durch Naturereignisse, deren sich der Geschädigte nicht oder nicht genügend erwehren konnte, wie Überschwemmungen, Lawinen, Bergsturz, Erdbeben, Sturm, Blitzschlag usw. Geschädigter kann der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte sein.
2. Ausser Betracht fallen dagegen namentlich: Kulturschäden infolge Dürre, Nässe, Frost, Schäden zufolge mangelhafter Anlagen, wie überhaupt Schäden, die durch direkte oder indirekte menschliche Einwirkung verursacht sind.