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Artikel 3 Gesetz über die Staatshilfe bei Elementarschäden - Juristische Personen

Voraussetzungen des Hilfsanspruches - Persönliche Voraussetzungen
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Artikel 3 Gesetz über die Staatshilfe bei Elementarschäden · Juristische Personen

1. Für Schaden am Eigentum öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten (Bund, Kanton, Korporationen, Gemeinden, Allmendbürgergemeinden) sowie für Schaden an Eigentum von juristischen Personen des privaten oder kirchlichen Rechts besteht kein Anspruch, mit Ausnahme von Alp- und Weggenossenschaften und ähnlichen Organisationen, sofern sie auf reiner Selbsthilfe von Personen nach Artikel 1 hievor beruhen.

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