40.1401
CH-UR
Artikel 20 Gesetz über die Staatshilfe bei Elementarschäden - Aufhebung alten Rechts
Schlussbestimmungen
Artikel 20 Gesetz über die Staatshilfe bei Elementarschäden · Aufhebung alten Rechts
1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 5. Mai 1918 betreffend Staatshilfe bei Elementarschäden mit seinen Abänderungen und Ergänzungen ausser Kraft.