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Artikel 20 Gesetz über die Staatshilfe bei Elementarschäden - Aufhebung alten Rechts

Schlussbestimmungen
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Artikel 20 Gesetz über die Staatshilfe bei Elementarschäden · Aufhebung alten Rechts

1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 5. Mai 1918 betreffend Staatshilfe bei Elementarschäden mit seinen Abänderungen und Ergänzungen ausser Kraft.

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