40.1401
CH-UR
Artikel 2 Gesetz über die Staatshilfe bei Elementarschäden - Natürliche Personen
Voraussetzungen des Hilfsanspruches - Persönliche Voraussetzungen
Artikel 2 Gesetz über die Staatshilfe bei Elementarschäden · Natürliche Personen
1. Als Kantonseinwohner gilt jede natürliche Person, die im Kanton ihren Wohnsitz hat oder hier als Aufenthalter wohnt.