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Artikel 18 Gesetz über die Staatshilfe bei Elementarschäden - Verwaltung

Verwaltung des Hilfsfonds
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Artikel 18 Gesetz über die Staatshilfe bei Elementarschäden · Verwaltung

1. Der Hilfsfonds wird von der Staatskasse verwaltet und ist in der Staatsrechnung als Spezialfonds zu behandeln. Die Mittel des Fonds sind ausschliesslich in inländischen Wertpapieren mit Staatsgarantie anzulegen.

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