40.1401
CH-UR
Artikel 18 Gesetz über die Staatshilfe bei Elementarschäden - Verwaltung
Verwaltung des Hilfsfonds
Artikel 18 Gesetz über die Staatshilfe bei Elementarschäden · Verwaltung
1. Der Hilfsfonds wird von der Staatskasse verwaltet und ist in der Staatsrechnung als Spezialfonds zu behandeln. Die Mittel des Fonds sind ausschliesslich in inländischen Wertpapieren mit Staatsgarantie anzulegen.