40.1401
CH-UR
Artikel 17 Gesetz über die Staatshilfe bei Elementarschäden - Auszahlung
Verfahren
Artikel 17 Gesetz über die Staatshilfe bei Elementarschäden · Auszahlung
1. Die Auszahlung des Staatsbeitrages erfolgt durch die Staatskasse nach Weisung der Landwirtschaftsdirektion, entweder an den Geschädigten oder an das Grundbuchamt für Rechnung der Grundpfandgläubiger zur Auszahlung unter Abschreibung vom betreffenden Pfandtitel.
2. Die Auszahlung an das Grundbuchamt für Rechnung der Grundpfandgläubiger fällt nur in Betracht, wenn vor Erledigung des Schadenfalles ein diesbezügliches Gesuch gestellt wird, das nach dem Zweck der Staatshilfe für Elementarschäden begründet erscheint.