40.1401
CH-UR
Artikel 16 Gesetz über die Staatshilfe bei Elementarschäden - Entscheid
Verfahren
Artikel 16 Gesetz über die Staatshilfe bei Elementarschäden · Entscheid
1. Über die Gewährung des Beitrages und dessen Höhe entscheidet der Regierungsrat.