40.1401
CH-UR
Artikel 15 Gesetz über die Staatshilfe bei Elementarschäden - Prüfung durch Landwirtschaftsdirektion
Verfahren
Artikel 15 Gesetz über die Staatshilfe bei Elementarschäden · Prüfung durch Landwirtschaftsdirektion
1. Die Landwirtschaftsdirektion kann die Schätzungen nachprüfen lassen und in bedeutenderen Fällen die Nachprüfung an ausserhalb der Verwaltung stehende Experten übertragen. Diese Nachprüfung hat innert Monatsfrist zu erfolgen.