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Artikel 14 Gesetz über die Staatshilfe bei Elementarschäden - Schätzung

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Artikel 14 Gesetz über die Staatshilfe bei Elementarschäden · Schätzung

1. Der Gemeinderat hat den Schaden innert 14 Tagen unentgeltlich zu schätzen. Nur ausserordentliche Umstände rechtfertigen eine Verspätung der Schätzung.

2. Hernach ist das Gesuch, begleitet von einem Bericht nach Formular, an das Kantonsforstamt zuhanden des Regierungsrates weiterzuleiten.

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