40.1401
CH-UR
Artikel 13 Gesetz über die Staatshilfe bei Elementarschäden - Gesuchstellung
Verfahren
Artikel 13 Gesetz über die Staatshilfe bei Elementarschäden · Gesuchstellung
1. Wer infolge Schadenfall Anspruch auf Staatshilfe erhebt, hat sein Gesuch spätestens 20 Tage nach Wahrnehmung der Schädigung dem Gemeinderat derjenigen Gemeinde, in welcher sich das betroffene Grundstück befindet, einzureichen.
2. In ausserordentlichen Fällen kann auch eine verspätete Gesuchstellung angenommen werden.