40.1401
CH-UR
Artikel 11 Gesetz über die Staatshilfe bei Elementarschäden - Hilfsfonds und Zusatzkredite
Bereitstellung der Mittel
Artikel 11 Gesetz über die Staatshilfe bei Elementarschäden · Hilfsfonds und Zusatzkredite
1. Der Durchführung dieses Gesetzes dient der durch das Gesetz vom 5. Mai 1918 betreffend Staatshilfe bei Elementarschäden geschaffene Hilfsfonds.
2. Der Hilfsfonds wird geäufnet
a) aus seinen Erträgnissen
b) aus der jährlich vom Landrat vorzunehmenden Zuweisung
c) aus allfälligen Schenkungen, Sammlungen und Zuwendungen gemeinnütziger Institutionen
3. Im Bedarfsfalle beschliesst die zuständige Behörde den erforderlichen Zusatzkredit aus allgemeinen Staatsmitteln.