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Artikel 10 Gesetz über die Staatshilfe bei Elementarschäden - Zweckbindung

Rechtsnatur des Hilfsanspruchs
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Artikel 10 Gesetz über die Staatshilfe bei Elementarschäden · Zweckbindung

1. Der Staatsbeitrag ist unpfändbar. Er darf nicht mit Ansprüchen gegen die Betroffenen verrechnet werden, ausser es handle sich um solche Ansprüche, die aus Massnahmen zur Behebung der Notlage entstanden sind.

2. Der Beitrag ist zur Behebung der Notlage zu verwenden. Auszahlung an die Grundpfandgläubiger kann im Beitragsentscheid geordnet werden.

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