40.1401
CH-UR
Artikel 1 Gesetz über die Staatshilfe bei Elementarschäden - Grundsatz
Voraussetzungen des Hilfsanspruches - Im allgemeinen
Artikel 1 Gesetz über die Staatshilfe bei Elementarschäden · Grundsatz
1. Wenn ein Kantonseinwohner durch ausserordentliche Naturereignisse auf Kantonsgebiet in Not gerät, hat er Anspruch auf Staatshilfe innert den Grenzen des gegenwärtigen Gesetzes.