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Artikel 1 Gesetz über die Staatshilfe bei Elementarschäden - Grundsatz

Voraussetzungen des Hilfsanspruches - Im allgemeinen
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Artikel 1 Gesetz über die Staatshilfe bei Elementarschäden · Grundsatz

1. Wenn ein Kantonseinwohner durch ausserordentliche Naturereignisse auf Kantonsgebiet in Not gerät, hat er Anspruch auf Staatshilfe innert den Grenzen des gegenwärtigen Gesetzes.

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