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Grundsatz

20 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Uri
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Inhaltsübersicht (20)

Gesetzestext (20 Artikel)

Voraussetzungen des Hilfsanspruches - Im allgemeinen

1. Wenn ein Kantonseinwohner durch ausserordentliche Naturereignisse auf Kantonsgebiet in Not gerät, hat er Anspruch auf Staatshilfe innert den Grenzen des gegenwärtigen Gesetzes.

Voraussetzungen des Hilfsanspruches - Persönliche Voraussetzungen

1. Als Kantonseinwohner gilt jede natürliche Person, die im Kanton ihren Wohnsitz hat oder hier als Aufenthalter wohnt.

Voraussetzungen des Hilfsanspruches - Persönliche Voraussetzungen

1. Für Schaden am Eigentum öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten (Bund, Kanton, Korporationen, Gemeinden, Allmendbürgergemeinden) sowie für Schaden an Eigentum von juristischen Personen des privaten oder kirchlichen Rechts besteht kein Anspruch, mit Ausnahme von Alp- und Weggenossenschaften und ähnlichen Organisationen, sofern sie auf reiner Selbsthilfe von Personen nach Artikel 1 hievor beruhen.

Voraussetzungen des Hilfsanspruches - Objektive Voraussetzungen

1. Die Hilfe wird gewährt bei Elementarschäden an Grundstücken, die hervorgerufen sind durch Naturereignisse, deren sich der Geschädigte nicht oder nicht genügend erwehren konnte, wie Überschwemmungen, Lawinen, Bergsturz, Erdbeben, Sturm, Blitzschlag usw. Geschädigter kann der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte sein.

2. Ausser Betracht fallen dagegen namentlich: Kulturschäden infolge Dürre, Nässe, Frost, Schäden zufolge mangelhafter Anlagen, wie überhaupt Schäden, die durch direkte oder indirekte menschliche Einwirkung verursacht sind.

Voraussetzungen des Hilfsanspruches - Objektive Voraussetzungen

1. Es fallen nur unversicherbare Schäden in Betracht.

2. Ausnahmsweise können auch versicherbare, aber unverschuldet nicht versicherte Schäden einbezogen werden.

Voraussetzungen des Hilfsanspruches - Objektive Voraussetzungen

1. Ein Hilfsanspruch entsteht nur insoweit, als der Anspruchsberechtigte bzw. seine Familiengemeinschaft durch das Schadenereignis in Notlage versetzt wird.

2. Massgebend für die Beurteilung der Notlage sind: die Höhe des Schadens, die finanzielle Lage des Geschädigten sowie dessen Familien- und Verdienstverhältnisse.

Bemessung des Hilfsbeitrages

1. Die Schadensumme wird durch die Schätzung nach Artikel 14 und 15 hiernach festgesetzt.

2. Der Regierungsrat kann für diese Schätzung ein Reglement aufstellen oder die Schätzung nach der Wegleitung für den eidgenössischen Fonds als anwendbar erklären.

Bemessung des Hilfsbeitrages

1. Der Hilfsbeitrag beträgt je nach den Verhältnissen bis höchstens 25 Prozent der Schadensumme.

2. In ganz besonderen Härtefällen, z.B. wenn Verlust an Menschenleben und dadurch Not in der Familiengemeinschaft eintritt, kann in Abweichung von Absatz 1 der Ansatz von 25 Prozent auch angemessen überschritten werden.

3. Schäden unter 100 Franken werden nicht berücksichtigt.

Rechtsnatur des Hilfsanspruchs

1. Der Staatsbeitrag darf nicht zu einer Bereicherung führen. Er ist zu kürzen oder ganz zu streichen, wenn die Notlage mit andern Mitteln gemildert oder behoben wird.

Rechtsnatur des Hilfsanspruchs

1. Der Staatsbeitrag ist unpfändbar. Er darf nicht mit Ansprüchen gegen die Betroffenen verrechnet werden, ausser es handle sich um solche Ansprüche, die aus Massnahmen zur Behebung der Notlage entstanden sind.

2. Der Beitrag ist zur Behebung der Notlage zu verwenden. Auszahlung an die Grundpfandgläubiger kann im Beitragsentscheid geordnet werden.

Bereitstellung der Mittel

1. Der Durchführung dieses Gesetzes dient der durch das Gesetz vom 5. Mai 1918 betreffend Staatshilfe bei Elementarschäden geschaffene Hilfsfonds.

2. Der Hilfsfonds wird geäufnet

a) aus seinen Erträgnissen

b) aus der jährlich vom Landrat vorzunehmenden Zuweisung

c) aus allfälligen Schenkungen, Sammlungen und Zuwendungen gemeinnütziger Institutionen

3. Im Bedarfsfalle beschliesst die zuständige Behörde den erforderlichen Zusatzkredit aus allgemeinen Staatsmitteln.

Bereitstellung der Mittel

1. Der Regierungsrat kann eine Gabensammlung anordnen. Deren Ergebnis ist vorweg zu verwenden.

Verfahren

1. Wer infolge Schadenfall Anspruch auf Staatshilfe erhebt, hat sein Gesuch spätestens 20 Tage nach Wahrnehmung der Schädigung dem Gemeinderat derjenigen Gemeinde, in welcher sich das betroffene Grundstück befindet, einzureichen.

2. In ausserordentlichen Fällen kann auch eine verspätete Gesuchstellung angenommen werden.

Verfahren

1. Der Gemeinderat hat den Schaden innert 14 Tagen unentgeltlich zu schätzen. Nur ausserordentliche Umstände rechtfertigen eine Verspätung der Schätzung.

2. Hernach ist das Gesuch, begleitet von einem Bericht nach Formular, an das Kantonsforstamt zuhanden des Regierungsrates weiterzuleiten.

Verfahren

1. Die Landwirtschaftsdirektion kann die Schätzungen nachprüfen lassen und in bedeutenderen Fällen die Nachprüfung an ausserhalb der Verwaltung stehende Experten übertragen. Diese Nachprüfung hat innert Monatsfrist zu erfolgen.

Verfahren

1. Über die Gewährung des Beitrages und dessen Höhe entscheidet der Regierungsrat.

Verfahren

1. Die Auszahlung des Staatsbeitrages erfolgt durch die Staatskasse nach Weisung der Landwirtschaftsdirektion, entweder an den Geschädigten oder an das Grundbuchamt für Rechnung der Grundpfandgläubiger zur Auszahlung unter Abschreibung vom betreffenden Pfandtitel.

2. Die Auszahlung an das Grundbuchamt für Rechnung der Grundpfandgläubiger fällt nur in Betracht, wenn vor Erledigung des Schadenfalles ein diesbezügliches Gesuch gestellt wird, das nach dem Zweck der Staatshilfe für Elementarschäden begründet erscheint.

Verwaltung des Hilfsfonds

1. Der Hilfsfonds wird von der Staatskasse verwaltet und ist in der Staatsrechnung als Spezialfonds zu behandeln. Die Mittel des Fonds sind ausschliesslich in inländischen Wertpapieren mit Staatsgarantie anzulegen.

Schlussbestimmungen

1. Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf den 1. Januar 1965 in Kraft.

Schlussbestimmungen

1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 5. Mai 1918 betreffend Staatshilfe bei Elementarschäden mit seinen Abänderungen und Ergänzungen ausser Kraft.

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