40.1227
CH-UR
Artikel 7 Reglement über die Kommission für das Reussdelta - Besoldung
Artikel 7 Reglement über die Kommission für das Reussdelta · Besoldung
1. Die Besoldung der Mitglieder der Kommission für das Reussdelta richtet sich nach der Nebenamtsverordnung (RB 2.2251).
2. Der Regierungsrat regelt die Besoldung des Sekretärs.
3. Im Rahmen ihrer Finanzbefugnisse bestimmt die Kommission für das Reussdelta über die Entschädigung der Fachleute.