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Artikel 4 Reglement über die Kommission für das Reussdelta - Finanzbefugnisse

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Artikel 4 Reglement über die Kommission für das Reussdelta · Finanzbefugnisse

1. Die Kommission für das Reussdelta hat die Befugnis, Ausgaben bis zum Höchstbetrag von 40'000 Franken im Einzelfall zu beschliessen.

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