40.1227
CH-UR
Artikel 3 Reglement über die Kommission für das Reussdelta - Aufgaben: im besonderen
Artikel 3 Reglement über die Kommission für das Reussdelta · Aufgaben: im besonderen
1. Die Kommission für das Reussdelta
a) unterbreitet dem Regierungsrat allgemeine und besondere Schutz- und Förderungsmassnahmen, damit dieser sie genehmige
b) vollzieht die genehmigten Schutz- und Förderungsmassnahmen, soweit sie auf freiwilligem Weg verwirklicht werden können
2. Der Regierungsrat delegiert der Kommission für das Reussdelta alle ihm obliegenden Befugnisse, soweit dies für den Vollzug der Massnahmen nach Absatz 1 notwendig ist. Artikel 4 bleibt vorbehalten.