Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.1227 CH-UR

Artikel 3 Reglement über die Kommission für das Reussdelta - Aufgaben: im besonderen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 3 Reglement über die Kommission für das Reussdelta · Aufgaben: im besonderen

1. Die Kommission für das Reussdelta

a) unterbreitet dem Regierungsrat allgemeine und besondere Schutz- und Förderungsmassnahmen, damit dieser sie genehmige

b) vollzieht die genehmigten Schutz- und Förderungsmassnahmen, soweit sie auf freiwilligem Weg verwirklicht werden können

2. Der Regierungsrat delegiert der Kommission für das Reussdelta alle ihm obliegenden Befugnisse, soweit dies für den Vollzug der Massnahmen nach Absatz 1 notwendig ist. Artikel 4 bleibt vorbehalten.

← Artikel 2 Reglement über die Kommission für das Reussdelta Zusammensetzung und Wahl Artikel 4 Reglement über die Kommission für das Reussdelta →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →