40.1227
CH-UR
Artikel 2 Reglement über die Kommission für das Reussdelta - Aufgaben: im allgemeinen
Artikel 2 Reglement über die Kommission für das Reussdelta · Aufgaben: im allgemeinen
1. Die Kommission für das Reussdelta
a) berät den Regierungsrat beim Vollzug des Gesetzes über das Reussdelta und unterbreitet ihm in diesem Rahmen entsprechende Berichte und Anträge
b) stellt die Zusammenarbeit zwischen dem Kanton Uri, der Korporation Uri, den betroffenen Gemeinden, der Konzessionärin sowie den Interessierten beim Vollzug des Gesetzes über das Reussdelta sicher
c) informiert die Bevölkerung über alle Belange im Zusammenhang mit der Gestaltung des Reussdeltas