Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.1225 CH-UR

Artikel 8a Gesetz über das Reussdelta - Übergangsbestimmung

Schluss- und Übergangsbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 8a Gesetz über das Reussdelta · Übergangsbestimmung

1. Die Gelder, die sich bereits in der Spezialfinanzierung Reussdelta befinden, werden per 1. Januar 2011 in den Spezialfonds eingelegt.

← Artikel 8 Gesetz über das Reussdelta Zweck Artikel 9 Gesetz über das Reussdelta →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →