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Artikel 8 Gesetz über das Reussdelta - Kommission für das Reussdelta: Aufgaben

Vollzug und Organisation
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Artikel 8 Gesetz über das Reussdelta · Kommission für das Reussdelta: Aufgaben

1. Die Kommission für das Reussdelta berät den Regierungsrat beim Vollzug dieses Gesetzes.

2. Sie übernimmt zudem die Aufgaben, die ihr der Regierungsrat im Reglement nach Artikel 6 Absatz 3 überträgt.

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